FAQ
Kompakte Antworten auf häufig gestellte Fragen
Hier finden SIe die am häufigsten gestellten Fragen an die Vernetzte Beratung - durch Klick auf die violetten Pfeile öffnen Sie die einzelnen Fragen und Antworten.
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Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Anliegen zum Beratungsspektrum der Vernetzten Beratung passen, empfehlen wir eine formlose Anfrage per Mail oder ein Telefonat mit der Clearingstelle
Es gibt einen umfangreichen Download-Bereich auf der Homepage der Vernetzten Beratung im Bereich „Service - Downloads“: Ev. Landeskirche in Württemberg: Vernetzte Beratung (elk-wue.de)
Sie finden die kurz gefassten Formulare auf der Homepage der Vernetzten Beratung im Bereich „Service“: https://www.elk-wue.de/service/vernetzte-beratung
Beratungsprozesse kosten Zeit und Kraft. Sie sind auf den erklärten Willen aller angewiesen, sich aktiv am Prozess zu beteiligen.
Darüber hinaus entstehen je nach Beratungsformat Kosten. Diese werden unterschiedlich finanziert:
Zu Beginn jeder Beratung wird gemeinsam vereinbart, welche Ziele erreicht werden sollen.
Die Beratung erfolgt inhaltlich ergebnisoffen (im Rahmen des rechtlich Möglichen) und kann mit oder ohne Beschlussfassung beendet werden. Der passende Zeitpunkt für einen Abschluss der Beratung wird gemeinsam vereinbart und ggf. im Verlauf des Prozesses situationsbezogen angepasst.
Die „Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Ev. Landeskirche in Württemberg (GOW)“ berät seit über 25 Jahren im Auftrag der Landeskirche Kirchengemeinden und Einrichtungen in Veränderungsprozessen. Gut 50 Beraterinnen und Berater sind hier tätig. Seit 2022 ist die GOW ein Fachbereich in der Vernetzten Beratung.
- eine (fusionierte) Kirchengemeinde
- Verbundkirchengemeinde (spezifische Form der Gesamtkirchengemeinde)
- Gesamtkirchengemeinde
Jede beteiligte Kirchengemeinde fasst für sich in einer öffentlichen KGR-Sitzung den entsprechenden Beschluss. Zuvor sollte eine Gemeindeversammlung abgehalten werden oder die Gemeindeglieder in anderer Form angemessen angehört werden (§ 32 KGO).
- Ein Antragsschreiben an den Oberkirchenrat, das die Fachberaterinnen und Fachberater im Rahmen des Prozesses zusammen mit Ihnen entwickeln.
- Anlagen: i.d.R. eine neue Ortssatzung sowie Zusammenstellungen (z.B. aller Mitarbeitenden und Immobilien) und Meldungen (z.B. MAV-Beteiligung)
Wenn Sie den Antrag im Rahmen eines SPI-Prozesses stellen, muss er bis spätestens 30.06. eines Jahres über den Dienstweg (Dekanatamt) beim OKR eingegangen sein, damit die neue Rechtsform ab dem 1.1. des Folgejahres in Kraft treten kann. Alle Anträge außerhalb eines SPI-Prozesses müssen bis zum 30.03. eines Jahres über den Dienstweg beim OKR eingegangen sein.
Im Jahr einer Kirchenwahl verschiebt sich je nach Wahltermin die Antragsfrist nach vorne!
(im Wahljahr 2019 war die Frist 30.03.2019)
Aus haushaltstechnischen Gründen immer der 1.1. eines jeden Jahres.
Unterjährig ist keine Umstellung möglich.
Eine Ortssatzung ist eine öffentlich-rechtliche geltende Rechtsnorm.
In ihr werden der künftige Name der Kirchengemeinde, beschließende Ausschüsse und Zuständigkeiten z.B. von Ausschüssen geregelt.
Ja, die Ortssatzung kann durch Beschluss des zuständigen Gremiums geändert werden.
- Wie?
Bei einer Gesamtkirchengemeinde oder einer Verbundkirchengemeinde mit einer zwei Drittel Mehrheit, ansonsten mit einfacher Mehrheit (s. § 51 Abs. 3 KGO).
- Sind hierbei Fristen zu beachten?
Nein, aber in jedem Fall bedarf die Änderung der Genehmigung des Oberkirchenrats (§ 58 KGO, § 51 Abs. 3. Satz 2 KGO).
Nein, die Mitglieder müssen nicht zurücktreten.
Die neue Sitzverteilung tritt erst mit der Kirchenwahl in Kraft.
Die Verbundkirchengemeinde ist eine spezifische Form der Gesamtkirchengemeinde. Pfarrstellen, Gottesdienstordnung, Personalanstellung und das Haushaltswesen sind immer der Verbundkirchengemeinde zugeordnet, die als neue Körperschaft die beteiligten Kirchengemeinden umfasst. Die Gremiengröße im KGR richtet sich ab dem Zeitpunkt der nächsten Kirchenwahl nach der Anzahl der Gemeindeglieder innerhalb der Verbundkirchengemeinde.
Bei einer Gesamtkirchengemeinde bleibt die Zuordnung der Pfarrstellen und damit auch die Gottesdienstordnung immer in der Zuständigkeit der einzelnen Kirchengemeinden.
In der folgenden Arbeitshilfe finden Sie Informationen dazu:
Arbeitshilfe: Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Verbundkirchengemeinde und Gemeinde-Fusion
- eine (fusionierte) Kirchengemeinde
- Verbundkirchengemeinde (spezifische Form der Gesamtkirchengemeinde)
- Gesamtkirchengemeinde
Jede beteiligte Kirchengemeinde fasst für sich in einer öffentlichen KGR-Sitzung den entsprechenden Beschluss. Zuvor sollte eine Gemeindeversammlung abgehalten werden oder die Gemeindeglieder in anderer Form angemessen angehört werden (§ 32 KGO).
- Ein Antragsschreiben an den Oberkirchenrat, das die Fachberaterinnen und Fachberater im Rahmen des Prozesses zusammen mit Ihnen entwickeln.
- Anlagen: i.d.R. eine neue Ortssatzung sowie Zusammenstellungen (z.B. aller Mitarbeitenden und Immobilien) und Meldungen (z.B. MAV-Beteiligung)
Wenn Sie den Antrag im Rahmen eines SPI-Prozesses stellen, muss er bis spätestens 30.06. eines Jahres über den Dienstweg (Dekanatamt) beim OKR eingegangen sein, damit die neue Rechtsform ab dem 1.1. des Folgejahres in Kraft treten kann. Alle Anträge außerhalb eines SPI-Prozesses müssen bis zum 30.03. eines Jahres über den Dienstweg beim OKR eingegangen sein.
Im Jahr einer Kirchenwahl verschiebt sich je nach Wahltermin die Antragsfrist nach vorne!
(im Wahljahr 2019 war die Frist 30.03.2019)
Aus haushaltstechnischen Gründen immer der 1.1. eines jeden Jahres.
Unterjährig ist keine Umstellung möglich.
Eine Ortssatzung ist eine öffentlich-rechtliche geltende Rechtsnorm.
In ihr werden der künftige Name der Kirchengemeinde, beschließende Ausschüsse und Zuständigkeiten z.B. von Ausschüssen geregelt.
Ja, die Ortssatzung kann durch Beschluss des zuständigen Gremiums geändert werden.
- Wie?
Bei einer Gesamtkirchengemeinde oder einer Verbundkirchengemeinde mit einer zwei Drittel Mehrheit, ansonsten mit einfacher Mehrheit (s. § 51 Abs. 3 KGO).
- Sind hierbei Fristen zu beachten?
Nein, aber in jedem Fall bedarf die Änderung der Genehmigung des Oberkirchenrats (§ 58 KGO, § 51 Abs. 3. Satz 2 KGO).
Nein, die Mitglieder müssen nicht zurücktreten.
Die neue Sitzverteilung tritt erst mit der Kirchenwahl in Kraft.
Die Verbundkirchengemeinde ist eine spezifische Form der Gesamtkirchengemeinde. Pfarrstellen, Gottesdienstordnung, Personalanstellung und das Haushaltswesen sind immer der Verbundkirchengemeinde zugeordnet, die als neue Körperschaft die beteiligten Kirchengemeinden umfasst. Die Gremiengröße im KGR richtet sich ab dem Zeitpunkt der nächsten Kirchenwahl nach der Anzahl der Gemeindeglieder innerhalb der Verbundkirchengemeinde.
Bei einer Gesamtkirchengemeinde bleibt die Zuordnung der Pfarrstellen und damit auch die Gottesdienstordnung immer in der Zuständigkeit der einzelnen Kirchengemeinden.
In der folgenden Arbeitshilfe finden Sie Informationen dazu:
Arbeitshilfe: Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Verbundkirchengemeinde und Gemeinde-Fusion
Die Gottesdienstordnung regelt grundsätzlich, wann und wo regelmäßig Gottesdienste gefeiert werden und welches Pfarramt dafür zuständig ist (Kanzelrecht).
Die örtliche Gottesdienstordnungwird vom (Verbund-)Kirchengemeinderat erarbeitet und anschließend vom Oberkirchenrat erlassen.
Der Gottesdienstplanhält die tatsächlich an einem Gottesdienstort stattfindenden Gottesdienste in einem bestimmten Zeitraum fest. Er wird i.d.R. veröffentlicht z.B. im Gemeindebrief oder auf der Homepage und dient darüber hinaus der Erstellung von Mesner- und Organistenplänen, etc.
Derzeit gilt die Regel, dass in jeder Kirchengemeinde bzw. Verbundkirchengemeinde sonntags mindestens ein Gottesdienst gefeiert wird.
Bei mehreren Kirchengemeinden innerhalb einer Gesamtkirchengemeinde wird ebenfalls in jeder Kirchengemeinde mindestens zu einem Gottesdienst eingeladen.
Ausnahme: falls ein Pfarramt für 3 Kirchengemeinden mit eigenen Predigtorten zuständig ist, können maximal 2 Gottesdienste an einem Sonntag stattfinden, da eine Pfarrperson nicht mehr als 2 Gottesdienste pro Sonntag halten soll.
Weitere Informationen: PfarrPlan 2024 Anlage 3.5:
In der Geschäftsordnung eines Pfarramtes (GO) wird der örtliche Dienstauftrag eines Pfarrers oder Pfarrerin durch den Oberkirchenrat festgelegt.
Inhalte der GO sind u.a.
Weitere Informationen: Merkblatt zum Erstellen einer Geschäftsordnung (elk-wue.de)
Die Geschäftsordnung einer Kirchengemeinde wird vom Kirchengemeinderat (KGR) erstellt und enthält Regelungen über die Geschäfte der Kirchengemeinde.
Sie kann jederzeit durch einen KGR-Beschluss (mit einfacher Mehrheit) geändert werden.
Inhalte können sein:
Kriterien für die besoldungsmäßige Einstufung der Gemeindepfarrstellen sind:
- Anzahl der Gemeindeglieder der Pfarrstelle
- Vorsitz in einem oder mehreren Kirchengemeinderäten
- Höhe des RU-Deputats (Religionsunterricht, der in Schulen abgehalten werden muss)
- ggf. ein Sonderauftrag im Nebenamt, z.B. Alten- und Pflegeheimseelsorge
- ggf. eine Einschränkung des Dienstauftrags.
Beispiele:
Einzelpfarrstelle, 100 %, mit Vorsitz in einem Kirchengemeinderat, sechs Wochenstunden RU:
hier wird in der Regel ab einer Anzahl von mindestens 1.518 Gemeindegliedern nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 (P 2) eingestuft.
Einzelpfarrstelle, 100 %, ohne Vorsitz in einem Kirchengemeinderat, sechs Wochenstunden RU:
hier wird in der Regel ab einer Anzahl von mindestens 1.738 Gemeindegliedern in P 2 eingestuft.
Die häufig verwendete Bezeichnung „Dekanat“ (gemeint ist hierbei der Dekanatsbezirk) bezeichnet den Visitationsbezirk des Dekans.
Der Kirchenbezirk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 KBO) und umfasst den kirchlichen Gemeindeverband, der aus den Kirchengemeinden des Dekanatsbezirks gebildet ist. Die Kirchengemeinden beauftragen den Kirchenbezirk mit der Erfüllung von Aufgaben, z.B. Erwachsenenbildung, Diakonie, o.ä.
> hier finden Sie einen Überblick über häufig gestellte Fragen und Antworten zu den verschiedenen Teilprojekten.
(Sie werden auf die Seite "Wir für Kirche" weitergeleitet)
Eine Darstellung, darüber
- welche Gebäude derzeit in welchem Sanierungsstand vorhanden sind
- welche Gebäude zukünftig weiter und in welcher Weise und mit welchem Aufwand genutzt werden sollen.
Hierbei sind grundsätzlich drei verschiedene Zeithorizonte zu berücksichtigen:
Ziel ist die Entwicklung eines zukunftsfähigen und finanzierbaren Gebäudebestandes, der die kirchliche Arbeit ermöglicht. Nach der Fertigstellung eines Immobilienkonzeptes gelingt oft eine bessere Konzentration auf die Gemeindearbeit.
Damit eine Aussage zur Finanzierbarkeit der Immobilien möglich ist, werden
analysiert bzw. mitbetrachtet.
In der Regel ein bis zwei Jahre.
Folgender Ablauf hat sich bisher bewährt:
Antrag Ausgleichstock
Sofern auch Machbarkeitsstudien erstellt werden, sind diese eine gute Option, um eine Nutzungsänderung des Immobilienbestandes zu konkretisieren.